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Beratung

BeratungslehrerInnen

SCHULBERATUNG

Für alle Schülerinnen, Schüler, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer

49
B.Dettmar

56
U.Limberger

39
M.Kuhn

M.M
M.Mayer

Lange
B.Lange

Hiss
J.Hiss

Sprechstunden:
A-Woche: Di., 5. Stunde, Raum B 208-Lehrerzimmer 2.Stock
B-Woche: Do., 5. Stunde, Raum B 208-Lehrerzimmer 2.Stock

Sprechstunden:
A-Woche: Mo., in der Mittagspause, Raum B 108-Lehrerzimmer 1. Stock
B-Woche: Mo., 6. Stunde, Raum B 108-Lehrerzimmer 1. Stock


Wir stehen als Ansprechpartner bei individuellen Problemen allen Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Verfügung.
Ob es um Lernverhalten, Leistungsprobleme oder sonstige schulischen Probleme sowie Schwierigkeiten im Umgang mit anderen, der eigenen Familie, dem eigenen Kind oder andere soziale Konflikte geht, ist dabei egal. Freiwilligkeit und absolute Vertraulichkeit gelten als wichtigste Grundsätze in der Beratung.
Alles, worüber gesprochen wird, dringt niemals an die Ohren anderer und der Ratsuchende entscheidet über Inhalte und Fortgang der Beratung.

Beispiele für Beratungsgespräche sind:


Flyer


- Konflikte in der Schule oder zu Hause
- Hilfe bei Erziehungs- und Schulschwierigkeiten
- Lerntraining
- Streitschlichtung
- Vorbeugende Maßnahmen
- Mobbing
- Stress
- Noten
- Konzentrationsprobleme
- Alkohol, Zigaretten und andere Drogen
- schwierige Unterrichtssituationen
- schwierige Gespräche

Suchtprävention

Suchtprävention


Fachstelle_Suchtprävention

Liebe Eltern der CvO,

Aus unserer Welt sind digitale Medien, wie zum Beispiel das Handy nicht mehr wegzudenken. Der richtige Umgang, fällt vor allem Jugendlichen besonders schwer. Schnell führt eine exzessive Mediennutzung zu Streit und Ärger zu Hause. Die Kinder ziehen sich zurück – die Schulleistungen werden schlechter. Die Corona-Pandemie wirkt außerdem wie ein Brennglas und führt zu einer weiteren Erhöhung der Mediennutzung und einer Verschärfung des Konfliktpotentials innerhalb der Familie. Ist das noch normales Konsumverhalten oder schon eine Sucht?

Welche Regeln bzw. Maßnahmen sind sinnvoll?
Wo bekomme ich Antworten auf meine Fragen?

Die Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule bietet jedes Schuljahr zu verschiedenen Themen Informationsabende für Eltern an. Diese Informationsabende mit externen Referenten sind für sie kostenlos und werden vom Förderverein gesponsert. In der Regel finden die Veranstaltungen im Schulgebäude statt.

CvO_2020_2
A.Biendarra
Beauftragte für Suchtprävention

Liebe Eltern der CvO,

Aus unserer Welt sind digitale Medien, wie zum Beispiel das Handy nicht mehr wegzudenken. Der richtige Umgang, fällt vor allem Jugendlichen besonders schwer. Schnell führt eine exzessive Mediennutzung zu Streit und Ärger zu Hause. Die Kinder ziehen sich zurück – die Schulleistungen werden schlechter. Die Corona-Pandemie wirkt außerdem wie ein Brennglas und führt zu einer weiteren Erhöhung der Mediennutzung und einer Verschärfung des Konfliktpotentials innerhalb der Familie. Ist das noch normales Konsumverhalten oder schon eine Sucht? Welche Regeln bzw. Maßnahmen sind sinnvoll? Wo bekomme ich Antworten auf meine Fragen?

Die Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule bietet jedes Schuljahr zu verschiedenen Themen Informationsabende für Eltern an. Diese Informationsabende mit externen Referenten sind für sie kostenlos und werden vom Förderverein gesponsert. In der Regel finden die Veranstaltungen im Schulgebäude statt. Leider konnten bislang aufgrund der pandemischen Lage keine Elternabende mit externen Referenten durchgeführt werden.

Kinderschutz

Kinderschutz

M.M
M.Mayer
Sonderpädagogin

Externe Beratungsstellen

Cybermobbing


Mit der neuen Cyber-Mobbing-Erste-Hilfe-App bietet die EU-Initiative KLICKSAVE jetzt kompetente und schnelle Unterstützung.

KLICKSAVE
Android-Version:
iOS-Version:


Cybermobbing selbst ist kein Straftatbestand.
Aber in Cybermobbing vereinigen sich einzelne Straftaten - das ist vielen Tätern/innen nicht bewusst. Beleidigungen, Drohungen oder die scheinbar harmlose Verbreitung von Bildern und Videos können ernsthafte Folgen auch für den oder die Täter haben. Grundsätzlich sind Kinder unter 14 Jahren strafunmündig. Bei Jugendlichen steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. In Betracht kommen in erster Linie erzieherische Weisungen und Auflagen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Cyberlite


Straftaten, die ein Teil von Cybermobbing sind:

Beleidigung [§ 185]
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Üble Nachrede [§ 186]
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verleumdung [§ 187]
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neben den bereits genannten Straftatbeständen kommen bei den bekannten gewordenen Fällen insbesondere nachstehende Tatbestände in Betracht:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes [§ 201}
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Das Gesetz sieht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen [§ 201a [1]]
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Ein Klassenzimmer beispielsweise ist kein solch besonders geschützer Raum, eine Umkleidekabine oder eine Toilette in jedem Fall. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei Verstößen droht das selbe Strafmaß wie beim §201 StGB.

Nötigung [§ 240 [1]]
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bedrohung [§ 241]

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Gewaltdarstellung [§ 131 [1]] 

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.  

Hinweis: Auch ein brutales Handyvideo, das beispielsweise im Schulunterricht an Minderjährige verbreitet wird, fällt unter den Straftatbestand Gewaltdarstellungen.

Quelle: Strafgesetzbuch (Stand 01.01.2011)
Weitere Informationen

Missbrauch verhindern!

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Ob sexueller Kindesmissbrauch in der Familie, in der Schule oder durch Fremde geschieht, die Folgen dessen können das Leben eines Opfers erheblich beeinflussen.
Das Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit und das Vertrauen in andere Menschen können durch sexuelle Gewalt im Kindesalter gestört werden. Aber Kinder und Jugendliche können sich oft nicht allein vor sexuellem Missbrauch schützen, sie brauchen die Hilfe von Erwachsenen. Nicht nur Eltern und Erziehungsverantwortliche sind aufgefordert, Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen, sondern alle Erwachsenen wie Lehrer, Trainer, Nachbarn oder Freunde.
Die Kampagne „Missbrauch verhindern!“ unterstützt Erwachsene bei dieser schwierigen Aufgabe. Die Polizei informiert in Kooperation mit der Opferschutzorganisation WEISSER RING e. V. konsequent über sexuelle Gewalt an Minderjährigen. Diese Internetseite vermittelt wichtige Informationen über das tatsächliche Ausmaß des Missbrauchs, Täterstrategien oder über Anzeichen für Missbrauch.
Durch diese Hinweise sollen Erwachsene in die Lage versetzt werden, Missbrauch zu erkennen, zu unterbrechen und Betroffenen zur Seite zu stehen. Ein wichtiger Teil des Opferschutzes ist auch eine Anzeige des Missbrauchs bei der Polizei. Deswegen enthält die Internetseite vielfältige Hinweise über die Arbeit der Polizei von der Anzeigenerstattung bis zur Gerichtsverhandlung.

Mit den fünf Schritten der Kampagne „Missbrauch verhindern!“ will die Polizei Erwachsene stärken, damit sie Kinder schützen können.
Jede Polizeidienststelle kann Beratungsstellen in Ihrer Nähe nennen.
Spezielle Beratungsstellen finden Sie auch im Telefonbuch oder im Internet unter den Stichworten:
  • Anlauf- und Beratungsstelle
  • Ärztliche Beratungsstelle
  • Beratungsstelle für – Mädchen / Jungen / Frauen / Kinder / Jugendliche / Eltern / Familie
  • Deutscher Kinderschutzbund
  • Familienberatung
  • Frauennotruf
  • Frauen helfen Frauen
  • Kinderschutzzentrum
  • Verein gegen sexuelle Gewalt

Schulsozialarbeit

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